20150729CEST141254+0100 Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen wird verstärkt
Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2015 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Kernstück des Gesetzes ist die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2012. Dieser hatte entschieden, dass die geltenden Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind, da sie bei der Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll die durch den BGH aufgezeigte Lücke schließen. Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Die Straftatbestände erfassen Verhaltensweisen, bei denen Vorteile dafür erfolgen, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei bestimmten heilberuflichen Entscheidungen einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt oder seine berufsrechtliche Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt. Bestechungsgelder, die für die Beeinflussung des Verordnungsverhaltens von Ärzten oder für die Zuführung von Patienten erfolgen, sollen künftig strafbar sein.
Die Straftatbestände erfassen alle Heilberufsgruppen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern. Sie unterscheiden insbesondere nicht zwischen der privatärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom: 29.07.2015
Quelle: STB Web.