20150619CEST163725+0100 Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nicht vergütungspflichtig
Eine gute Nachricht für Zahnarztpraxen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.
Ein Zahnarzt und die GEMA hatten 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die GEMA dem Zahnarzt das Recht zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat. Zum 17. Dezember 2012 hat der Zahnarzt die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt – mit der Begründung, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die GEMA verlangte jedoch weitere Vergütung und klagte schließlich.
Nach der Entscheidung des BGH vom 18. Juni 2015 (Az. I ZR 14/14) wurde der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Zahnarztes mit Wirkung zum 17. Dezember 2012 beendet. Er sei zu dieser berechtigt gewesen, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das EUGH-Urteil entfallen sei.
Der BGH wies darauf hin, dass er an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden sei und die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen habe. Der vom BGH zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der BGH hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem beklagten Zahnartz – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.
(STB Web)
Artikel vom: 19.06.2015
Quelle: STB Web.