20150608CEST142220+0100 Gericht untersagt das Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes
Ein Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn so bestellte Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt.
Bei der mit einer Werbetafel und Werbeflyern beworbenen Sammelstelle der beklagten Apotheke konnten Kunden Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox einwerfen und dabei wählen, ob sie die Arzneimittel in der Apotheke selbst abholen oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert erhalten wollten. Nach Auffassung der Klägerin, einer Konkurrenz-Apotheke, handelte es sich dabei um eine nach der Apothekenbetriebsordnung unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte Rezeptsammelstelle. Die Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt, hat demgegenüber gemeint, die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen.
Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung
Das OLG Hamm hat die Sammelstelle nun unter Erlass einer einstweiligen Verfügung untersagt und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum abgeändert (Urteil vom 12.05.2015, Az. 4 U 53/15). Mit der Sammelstelle unterhalte die Beklagte eine Rezeptsammelstelle im Sinne der Apothekenbetriebsordnung und betreibe nicht lediglich den ihr erlaubten Versandhandel mit Arzneimitteln. Über die Sammelstelle biete sie nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Medikamente in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Regeln aufstelle. Dabei stelle die Sammelstelle auch nicht lediglich eine “Pick-Up-Stelle“ im Sinne der apothekenrechtlichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei. Zudem dürfe nach der Apothekenbetriebsordnung eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten
werden. Auch dagegen verstoße die Rezeptsammelstelle der Beklagten, die in einem Lebensmittelsupermarkt und mithin in einem Gewerbebetrieb im Sinne der Apothekenbetriebsordnung platziert worden sei.
(OLG Hamm / STB Web)
Artikel vom: 08.06.2015
Quelle: STB Web.