20150514CEST151720+0100 OP-Krankenschwester ist keine Selbstständige
Bei einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese abhängig beschäftigt ist. Sie ist in den Klinikbetrieb eingegliedert sowie weisungsabhängig und deshalb auch sozialversicherungspflichtig. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine Frau war zunächst über viele Jahre als angestellte Krankenschwester tätig und schloss dann mit dem Universitätsklinikum Mainz einen Dienstleistungsvertrag. Hiernach sollte sie als „freie Mitarbeiterin“ Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester im Operationsdienst erbringen. Vertraglich vereinbart wurde, dass sie keine Arbeitnehmerin im sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Sinne ist und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Von Oktober 2008 bis Mai 2009 arbeitete sie wöchentlich ca. 44 Stunden zu einem festen Stundenlohn für das Klinikum, das weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die Frau entrichtete.
Noch vor Aufnahme dieser Tätigkeit beantragte die Krankenschwester als Selbstständige die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begründung gab sie an, dass sie weder bestimmte Arbeitszeiten noch inhaltliche Weisungen einhalten müsse und insoweit mit einem selbstständigen Handwerker vergleichbar tätig sei. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass die Krankenschwester in den Klinikbetrieb eingegliedert sowie weisungsgebunden tätig sei. Daher übe sie eine abhängige Beschäftigung aus und sei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung pflichtversichert.
OP-Krankenschwester in Betrieb eingegliedert und nicht weisungsfrei tätig
Sozialgericht und Landessozialgericht (Az. L 8 KR 84/13) gaben der Rentenversicherung Recht. Die klagende Krankenschwester sei – ebenso wie die anderen festangestellten Pflegekräfte – durch die Einsatzplanung in den Klinikbetrieb eingegliedert. Auch habe sie die von der Klinik gestellte Arbeitskleidung im OP-Bereich tragen müssen. Im Übrigen sei eine weisungsfreie Tätigkeit als Krankenschwester im Operationsdienst weitgehend ausgeschlossen. So habe die Klägerin die Vorgaben des operierenden Arztes beachten und umsetzen müssen. Ihre eigene Gestaltungsmöglichkeit sei dagegen begrenzt gewesen. Auch sei sie wie eine Vollbeschäftigte tätig gewesen, so dass sie bereits aus zeitlichen Gründen nicht als selbstständige Unternehmerin habe auftreten können. Sie habe ferner die Leistung persönlich erbringen müssen. Zudem habe sie kein Unternehmerrisiko getragen, da die wesentlichen Betriebsmittel – Materialien, Geräte, Spezialkleidung – von der Klinik gestellt worden seien. Der von der Klägerin angeschaffte PC sowie das Kfz hingegen seien Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(Hessisches LSG / STB Web)
Artikel vom: 14.05.2015
Quelle: STB Web.