20150424CEST184159+0100 Versorgung mit Perücke auf Kosten der Krankenkasse?
Der typisch männliche Verlust des Kopfhaares ist weder eine Krankheit noch eine Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches. Ein darüber hinausgehender Haarverlust, der auch die Brauen, Wimpern und den Bartwuchs umfasst, kann jedoch bei einem jungen Mann eine Krankheit darstellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) können Perücken grundsätzlich Hilfsmittel sein. Insbesondere sind Vollperücken nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen. Der alleinige Verlust des Kopfhaares bei einem Mann ist jedoch nicht als Krankheit zu werten, weil er weder die Körperfunktionen beeinträchtigt noch entstellend wirkt.
Versorgung mit Vollperücke bei Frauen üblich
Demgegenüber tritt bei Frauen aus biologischen Gründen in der Regel im Laufe des Lebens kein entsprechender Haarverlust ein. Dieser wäre bei Frauen ein von der Norm abweichender Zustand und – wenn er entstellend wirkt ‑ krankheitswertig, sodass die Versorgung mit einer Perücke bei Frauen Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sein kann.
Männer mit Glatze erregen keine besondere Aufmerksamkeit
Männer sind allerdings nicht vollständig von der Versorgung mit Vollperücken zu Lasten der Krankenversicherung ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch kann bestehen, wenn der Haarverlust nicht allein die Kopfbehaarung, sondern auch die übrige Behaarung des Kopfes wie Brauen, Wimpern und Bart erfasst. Ein solcher Haarverlust geht über den typischen männlichen Haarverlust hinaus und kann insbesondere bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen Aufsehen erregen. Je nach Alter des Mannes und Aussehen des unbehaarten Kopfes kann in einem solchen Fall daher eine auffallende, entstellende Wirkung vorliegen, die Krankheitswert besitzt.
Keine Perücke für Senior
Eine entsprechende Wirkung hatte der haarlose Kopf des deutlich über siebzigjährigen Klägers in einem aktuellen Streitfall vor dem BSG hingegen nicht (Urteil vom 22.04.2015, Az. B 3 KR 3/14 R). Nicht maßgeblich war dabei, ob der Betroffene seine Haarlosigkeit subjektiv entstellend empfindet. Die beklagte Krankenkasse hatte es daher zu Recht abgelehnt, den Kläger mit einer Perücke zu versorgen, entschieden die Richter.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 24.04.2015
Quelle: STB Web.