20150420CEST222019+0100 Oberschenkelamputation: Krankenkasse muss kein E-Bike zahlen
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse kein Fahrrad mit Elektrounterstützung (E-Bike) gewähren muss. E-Bikes seien Alltagsgegenstände, keine Hilfsmittel. Geklagt hatte ein schwer gehbehinderter Mann.
Der Kläger ist aufgrund einer Oberschenkelamputation schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Darüber hinaus liegen bei ihm die Voraussetzungen der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) sowie aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) vor. Der behandelnde Orthopäde stellte ihm eine Bescheinigung aus, wonach er ein Fahrrad mit Elektrounterstützung benötige. Der Kläger legte daraufhin der beklagten Krankenkasse ein Angebot über ein E-Bike vor. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektrounterstützung nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele.
Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Krankenkasse bestätigt. Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung würde regelmäßig auch von Gesunden benutzt und diene nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung. Der Kläger trägt dagegen vor, dass er mit dem Fahrrad mit Elektrounterstützung in die Lage versetzt werde, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, so dass hiermit seine Behinderung ausgeglichen werde.
Das LSG hat die Entscheidung der Krankenkasse und des Sozialgerichts mit Urteil vom 25.11.2014 (Az. L 4 KR 454/11) bestätigt. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse den Behinderten zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit nur mit den Hilfsmitteln versorgen, die ausreichend und zweckmäßig seien, um die Alltagsgeschäfte zu erledigen, die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegen. Die Vergrößerung des Aktionsradius über diesen Nahbereich hinaus sei kein Behinderungsausgleich, den die beklagte Krankenkasse schulde. Überdies sei das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt; hier genüge es, wenn ein Selbstfahrerrollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne.
(LSG Niedersachsen-Bremen / STB Web)
Artikel vom: 18.04.2015
Quelle: STB Web.