20150202CET183134+0100 Fettabsaugen als außergewöhnliche Belastung?
Aufwendungen für eine Liposuktion sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn kein vorher eingeholtes amtsärztliches Attest vorliegt, entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.
Die Kläger begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) in Höhe von 5.500 Euro als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen. Ein amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse wurde weder vor den Operationen noch danach eingeholt. Aus einem fachärztlichen Gutachten ergab sich die Diagnose „schmerzhaftes Lipödem der Beine Stad. II (Mb. Derkum)“.
Gesetzliche Vorschriften verlangen Attest
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 01.10.2014 (Az. 2 K 272/12) ab. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme sei nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen worden. Das sei aber nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich, denn es handele sich bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode.
Die Richter ließen allerdings die Revision zum BFH zu (Az. VI R 68/14).
(FG Kiel / STB Web)
Artikel vom: 02.02.2015
Quelle: STB Web.