20150120CET175524+0100 Kein Schadenersatz: Schwangerschaft fehlerhaft nicht erkannt
Eine Gynäkologin musste trotz Nichterkennens einer Schwangerschaft keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld zahlen.
Eine Frau begab sich in die gynäkologische Behandlung einer Frauenärztin, um das Vorliegen einer Schwangerschaft abzuklären. Sie wollte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Kind. Die Ärztin führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus. Tatsächlich lag die sechste Schwangerschaftswoche vor. Die Frauenärztin hatte keine Urin- und Blutuntersuchung veranlasst. Dabei wäre die Schwangerschaft zweifeldfrei erkannt worden. Hätte die Frau zum Behandlungszeitpunkt von der Schwangerschaft erfahren, hätte sie sich für einen Abbruch entschieden. Von der Schwangerschaft erfuhr sie jedoch erst in der 15. Schwangerschaftswoche.
Kein Grund für Abbruch – keine Schadenersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte einen Anspruch der Frau auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (Beschluss vom 18.11.2014, Az. 5 U 108/14). Bei der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch besteht, komme es darauf an, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre, so die Richter. Rechtmäßig sei der Abbruch dann, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorliegen. Anders liege der Fall aber, wenn wie hier der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung erfolgen sollte. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch ist nach ständiger Rechtsprechung nicht rechtmäßig. Die Regelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine nicht erlaubte Handlung vornimmt.
(OLG Oldenburg / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2015
Quelle: STB Web.