20150107CET172906+0100 Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte

Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann freiberuflich aus und werden nicht gewerblich tätig, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen, entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

Mehrere Ärzte betrieben eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR. Ihre Berufstätigkeit übten sie in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen. Jeweils einer der Ärzte führte eine Voruntersuchung durch und bestimmt die Behandlungsmethode. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus. In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter vornahm. Problematische Fälle blieben jedoch den Gesellschaftern vorbehalten. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an, sondern ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus.

BFH präzisiert Voraussetzungen für Freiberuflichkeit

Dem hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 16.07.2014 (Az. VIII R 41/12) widersprochen. Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt schon eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals. Würde man darüber hinaus die unmittelbare Ausführung der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschafter verlangen – wie das Finanzamt meinte – würde man den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen und damit die Anforderungen des Gesetzes überdehnen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 07.01.2015

Quelle: STB Web.