20141219CET171515+0100 Keine Gewerbesteuerbefreiung für Dialysezentren
Ein Dialysezentrum kann nicht wie ein Krankenhaus von der Gewerbesteuer befreit werden, entschied das Finanzgericht Münster.
Die Betreiberin zweier Dialysezentren gab keine Gewerbesteuererklärungen ab. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass die Betriebe gewerbesteuerpflichtig seien und erließ entsprechende Bescheide. Demgegenüber berief sich die Klägerin auf die Steuerfreiheit ihrer Tätigkeit, weil aus Wettbewerbsgründen eine Gleichbehandlung mit Krankenhäusern geboten sei, die vielfach auch Dialysebehandlungen anböten.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Gericht folgte dieser Argumentation im Urteil vom 25.08.2014 (Az. 9 K 106/12 G) nicht. Für die Klägerin greife keine Befreiungsvorschrift ein. Ihre Dialysezentren seien zunächst nicht als Krankenhäuser im Sinne des Gewerbesteuergesetzes anzusehen, weil sie nicht über die Möglichkeit einer vollstationären Behandlung und einer durchgängigen Vollverpflegung verfügten. Bei der Dialyse handele es sich vielmehr um eine ambulante Behandlung. Dialysezentren seien auch keine Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen. Dies setze einen längerfristigen Aufenthalt der Patienten voraus.
Keine Schlechterstellung ersichtlich
Die Klägerin sei auch nicht aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Gewerbesteuer zu befreien. Der Gesetzgeber überschreite die verfassungsrechtliche Grenze seiner Gestaltungsfreiheiten nicht, wenn er ambulante Behandlungseinrichtungen wie Dialysezentren steuerlich schlechter stelle als Krankenhäuser.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 19.12.2014
Quelle: STB Web.