20141128CET183510+0100 Präimplantationsdiagnostik keine GKV-Leistung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kosten für die Präimplantationsdiagnostik im Rahmen einer künstlichen Befruchtung nicht tragen muss.
Ein GKV-Versicherter leidet an einem Gendefekt, der eine vererbliche, das Gehirn betreffende Gefäßerkrankung mit schweren Verläufen bis hin zur Demenz verursacht. Er und seine Ehefrau wollen vermeiden, dass gemeinsame Kinder Träger des Gendefekts werden. Deswegen entschlossen sie sich zur künstlichen Befruchtung (IVF), um vom Gendefekt betroffene Eizellen durch die erst in diesem Stadium mögliche Präimplantationsdiagnostik (PID) feststellen zu lassen und vom intrauterinen Embryonentransfer auszuschließen. Die beklagte Krankenkasse hat einen Anspruch auf Kostenübernahme verneint.
Keine Behandlung der Person des Versicherten
Auch vor dem BSG hatte der Versicherte keinen Erfolg (Urteil vom 18.11.2014, Az. B 1 KR 19/13 R). Die PID-IVF-Behandlung sei keine Krankenbehandlung im Sinne der GKV. Durch die PID-IVF soll bei dem Betroffenen keine Funktionsbeeinträchtigung erkannt, geheilt, gelindert oder ihre Verschlimmerung verhütet werden. Die bei ihm vorliegende Erbkrankheit wird nicht behandelt. Die künstliche Erzeugung von Embryonen und deren Bewertung mittels PID vor der Herbeiführung der Schwangerschaft ermögliche lediglich die Verwerfung solcher Embryonen, die Träger einer schwerwiegenden Erbkrankheit sind. Die PID-IVF diene damit der Vermeidung zukünftigen Leidens eines eigenständigen Lebewesens, nicht aber der Behandlung eines vorhandenen Leidens bei den diese Leistung begehrenden Eltern.
Keine Kostenerstattung für EU-Behandlung
Der Versicherte habe mangels Fertilisationsstörung bei ihm oder seiner Ehefrau auch keinen Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Ein weitergehender Anspruch ergebe sich auch nicht aus verfassungskonformer Auslegung. Der Versicherte könne auch Erstattung von über 20.000 Euro für zwei in Belgien durchgeführte PID-IVF-Behandlungszyklen nicht beanspruchen. Europäisches Gemeinschaftsrecht und deutsches Recht setzen hierfür voraus, dass ein entsprechender Leistungsanspruch im Inland bestünde. Daran fehlte es auch deshalb, weil die zwingend erforderliche zustimmende Bewertung einer Ethikkommission nach dem Embryonenschutzgesetz erst ab Februar 2014 auf gesetzlicher Grundlage möglich ist.
(BSG / STB Web)
Artikel vom: 28.11.2014
Quelle: STB Web.