20141104CET145608+0100 Klinikärzte: Mitversicherung als geldwerter Vorteil?

Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers stellt keinen geldwerten Vorteil dar, entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.

Ein Krankenhaus hatte einen Haftpflicht-Rahmenvertrag mit einer Versicherung; dieser sollte das mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsende Haftungsrisiko abzufangen. Der durch den Haftpflicht-Rahmenvertrag gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkte sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es wurden keine Beiträge für private Berufshaftpflichtversicherungen, die auf angestellte Ärzte persönlich lauten, übernommen. Das Krankenhaus wandte sich nun gegen die Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung.

Erfolg vor Gericht

Mit seinem Urteil vom 25.06.2014 (Az. 2 K 78/13) gab das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht dem Krankenhaus Recht. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung stelle keinen geldwerten Vorteil dar, weil diese für ihre nichtselbstständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben. Der betrieblich verfolgte Zweck stehe hier im Vordergrund.

Individuelle Landesregelungen sind zu beachten

Die Richter erklärten, dass es keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auf Bundesebene gebe. In Schleswig-Holstein regele das HBKG die Berufsausübung der Ärzte. Diese setze voraus, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen bestehe. Danach sei der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Arztes in einer privaten Klinik, denn die angestellten Ärzte seien in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klinik mitversichert. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen Ausnahmereglung bestehe für sie gerade keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, soweit sie in einem Krankenhaus nichtselbstständig tätig seien.

Revision zugelassen

Der von der Klinik verfolgte Zweck – die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses – stehe hier im Vordergrund, da die angestellten Ärzte keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung hätten. Der Vorteil (Mitversicherung) erweise sich daher lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen (BFH-Az. VI R 47/14).

(Schleswig-Holsteinisches FG / STB Web)

Artikel vom: 04.11.2014

Quelle: STB Web.