20141112CET151635+0100 Ist Werbung mit kostenloser Zweitbrille zulässig?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung für eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann.
Ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen verteilte einen Werbeflyer mit der Botschaft, dass ein Kunde beim Kauf einer Brille zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille erhält. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen. Das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stelle eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete das Optikerunternehmen nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille eine Zweitbrille dafür.
Werbung muss unterlassen werden
Vor dem Bundesgerichtshof hatte das Optikerunternehmen keinen Erfolg (Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/13). Die Richter haben angenommen, dass die angegriffene Werbung gegen das Verbot von Zuwendungen im Heilmittelwerbegesetz verstößt. Der Verbraucher fasse die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es bestehe die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.
(BGH / STB Web)
Artikel vom: 12.11.2014
Quelle: STB Web.