20141006CEST175131+0100 Zum Entgeltanspruch bei Psychotherapieausbildung im praktischen Jahr
Das Arbeitsgericht Köln hatte über die Klage eines Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) zu entscheiden, der für seine Tätigkeit im praktischen Jahr Vergütung verlangte.
Die „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten“ verlangt den Nachweis von insgesamt 1.800 Stunden praktischen Tätigkeiten, davon mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung. Der Kläger hatte diese Stunden in einer Klinik absolviert. Hierüber wurde eine Vereinbarung ohne Regelung einer Vergütung geschlossen. Diese Regelung hält der Kläger für unwirksam, da er in erheblichem Umfang eigenständige und für die Klinik wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbrachte.
Kein Erfolg vor Gericht
Das Arbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 18.09.2014 (Az. 11 Ca 10331/13), dass dem Kläger keine Vergütung zustehe. Dabei habe sich das Gericht grundsätzlich einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2012 (Az. 11 Sa 74/12) angeschlossen: Dieses hatte nämlich entschieden, dass eine Regelung ohne Vergütungsabrede nur dann sittenwidrig sein kann, wenn auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbracht werden, die nicht vorrangig der Ausbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse sind. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger hier zwar Tätigkeiten fest angestellter Psychologen ausgeübt, dies aber in Begleitung durch das Stammpersonal und unter regelmäßiger wöchentlicher Supervision – ohne eigene Fallverantwortung. Deswegen haben die Richter die Ausbildung, zu der auch der Erwerb praktischer Erfahrung gehört, im Vordergrund gesehen.
(AG Köln / STB Web)
Artikel vom: 06.10.2014
Quelle: STB Web.