20140805CEST174406+0100 Kostenerstattung für eine Treppensteighilfe

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Versorgung eines pflegebedürftigen Rollstuhlfahrers mit einer Treppensteighilfe zum Leistungsbereich der Pflegeversicherung oder der Krankenversicherung gehört.

Treppen sind für Rollstuhlfahrer oft ein unüberwindliches Hindernis. Deshalb besteht vielfach der Wunsch nach Ausstattung mit einer elektrisch betriebenen Treppensteighilfe, um mit Unterstützung einer Pflegeperson im Rollstuhl sitzend Treppen überwinden zu können. So hatte ein 81-jähriger, beidseitig beinamputierter Mann mit Pflegestufe III eine Treppensteighilfe begehrt. Die Krankenkasse versorgte ihn nur mit einem Rollstuhl, mit dem er aber seine in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses gelegene Mietwohnung nicht verlassen konnte. Die Krankenkasse lehnte weitere Leistungen ab, weil sie nicht für Hilfsmittel aufzukommen hätte, die ein Versicherter nur wegen seiner Wohnsituation benötige.

Zuständigkeit war fraglich

Das Bundessozialgericht hat dem Mann den Anspruch auf Versorgung mit der elektronisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe zugesprochen (Urteil vom 16.07.2014, Az. B 3 KR 1/14 R). Sein Anspruch ergebe sich allerdings nicht aus § 33 SGB V, weil Mobilitätshilfen nur dann in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn sie nicht allein wegen der konkreten Wohnsituation des Versicherten, sondern praktisch in jeder Art von Wohnung benötigt werden. Der Anspruch ergebe sich eigentlich aus § 40 SGB XI, erklärten die Richter. Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt eine Treppensteighilfe ein Pflegehilfsmittel dar. Die Pflegeversicherung stelle im Gegensatz zur Krankenversicherung auf einen Hilfebedarf im konkreten, individuellen Wohnumfeld ab.

Abstellen auf Leistungsantrag

Für dieses grundsätzlich in die Zuständigkeit der Pflegekasse fallende Hilfsmittel ist hier jedoch ausnahmsweise die Krankenkasse leistungspflichtig, entschied das BSG, weil nach § 40 Abs 5 Satz 1 SGB XI derjenige Leistungsträger über die Bewilligung von Hilfsmitteln mit doppelter Funktion, nämlich Behinderungsausgleich einerseits und Pflegeerleichterung andererseits, zu entscheiden hat, bei dem der Leistungsantrag gestellt worden ist. Das war hier die Krankenkasse.

(BSG / STB Web)

Artikel vom: 05.08.2014

Quelle: STB Web.