20140607CEST160843+0100 Apotheken: Keine Vergütung bei Missachtung von Rabattverträgen
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden von Apothekern gegen die so genannte Retaxation auf Null abgelehnt. Die Regelung verletzt die Apotheker nicht in ihrer Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz.
Das Sozialgesetz regelt die Verpflichtung von Apotheken zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel, wenn ein Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat („aut-idem-Regelung“). Bei der Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels muss die Apotheke das Medikament grundsätzlich durch ein Arzneimittel ersetzen, für das eine Rabattvereinbarung mit der entsprechenden gesetzlichen Krankenkasse besteht.
Bundessozialgericht gibt Krankenkassen Recht
Zwei Apotheker gaben an Versicherte jeweils ein Arzneimittel ab, das in der ärztlichen Verordnung als „aut idem“ bezeichnet war. Die Krankenkasse hatte für das betreffende Arzneimittel jedoch keinen Rabattvertrag, sondern mit anderen, hiermit austauschbaren Arzneimitteln. Aus diesem Grund vergütete die Krankenkasse den jeweils abgerechneten Betrag nicht. Die hiergegen gerichteten Klagen der Apotheker blieben vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Mit dem abgegebenen Arzneimittel habe die Apotheke ihre öffentlich-rechtliche Leistungspflicht nicht erfüllt, sondern das Substitutionsgebot für das jeweils „aut idem“ verordnete Rabattarzneimittel missachtet. Der Verstoß gegen das Substitutionsgebot schließe jegliche Vergütung für die Abgabe des Arzneimittels aus.
Kein Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Apotheker hatten sich gegen Urteile des Bundessozialgerichts gewandt, weil die Regelung sie in ihrer Berufsfreiheit verletze. Das Bundesverfassungsgericht ließ die beiden Verfassungsbeschwerden jedoch nicht zur Entscheidung zu (Beschluss vom 07.05.2014, Az. 1 BvR 3571/13 und 1 BvR 3572/13). Eine Verletzung der Grundrechte sei nicht ersichtlich. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Bundessozialgericht bei seinen Entscheidungen durch den vollständigen Vergütungsausschluss unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit der Apotheker eingegriffen hätte. Die gewählte Auslegung des Gesetzes war geeignet, um dem Gemeinwohlbelang, das heißt der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, zu dienen. Schließlich ergebe sich auch keine Unzumutbarkeit des vollständigen Vergütungsausschlusses, da es die Apotheker selbst in der Hand hätten, ihre Vergütungsansprüche durch ein pflichtgemäßes, dem Substitutionsgebot entsprechendes Ausgabeverhalten zu verdienen.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom: 07.06.2014
Quelle: STB Web.