20140428CEST175633+0100 Keine Pflicht zur Nachtschicht?

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden, urteilt das Bundesarbeitsgericht.

Eine Krankenschwester war im Schichtdienst bei einem Krankenhaus angestellt. Arbeitsvertraglich war sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Krankenschwester nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei; sie wurde nämlich medikamentös behandelt und war nicht in der Lage, Nachtdienste zu leisten. Die Krankenschwester bot ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – jedoch ausdrücklich an, wurde jedoch nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.

Arbeitgeber muss Rücksicht nehmen

Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war beim Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgreich (Urteil vom 09.04.2014, Az. 10 AZR 637/13). Die Krankenschwester sei weder arbeitsunfähig krank noch sei ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten ausführen. Das Krankenhaus müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Krankenschwester Rücksicht nehmen. Die Vergütung stand ihr zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hatte und das Krankenhaus erwidert hatte, es werde die Leistung nicht annehmen.

(BAG / STB Web)

Artikel vom: 28.04.2014

Quelle: STB Web.