20140325CET183511+0100 Zur Prüfungspflicht von privat Versicherten

Der Inhaber einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichende Rechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Eine privat Versicherte erhielt eine Bioresonanztherapie bei einem Arzt für bioenergetische Medizin und Naturheilverfahren. In der Rechnung wurden vom Arzt u.a. eine Akkupunkturbehandlung und eine Infiltrationsbehandlung abgerechnet, obwohl er diese Behandlungen tatsächlich nicht vorgenommen hatte. Die Patientin reichte die Arztrechnung bei ihrer Privatversicherung ein, welche die Kosten erstattete. Nachdem die Krankenversicherung Kenntnis davon erlangt hatte, dass die erstatteten Leistungen gar nicht erbracht worden waren, forderte sie den Erstattungsbetrag von der Patientin zurück. Diese argumentierte, dass sie nicht bemerkt habe, dass in der Rechnung andere Positionen aufgeführt waren als die tatsächlich vorgenommenen Leistungen.

Versicherter muss Rechnung überprüfen

Das Amtsgericht München gab mit Urteil vom 04.07.2013 (Az. 282 C 28161/12) der Versicherung Recht. Für den Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung besteht zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Rechnung ist auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muss auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden. Dem Versicherungsunternehmen ist es naturgemäß nicht möglich, selbst Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen zu nehmen.

(AG München / STB Web)

Artikel vom: 25.03.2014

Quelle: STB Web.