20140321CET171818+0100 Kein Schmerzensgeld nach Verlust einer Zahnprothese
Ein Patient verlor während einer Behandlung seine Zahnprothese und verlange Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Krankenhaus. Das Amtsgericht Hannover verneinte jedoch eine Obhutspflicht der Klinik.
Ein 80- jähriger Mann war aufgrund einer schweren Lungenentzündung Patient in einem Krankenhaus. Er war nicht durchgängig bettlägerig und die Kommunikation mit ihm war ungestört. Als er wegen einer ansteckenden Krankheit eines Mitpatienten in ein anderes Zimmer verlegt wurde, bemerkte sein Sohn den Verlust des Zahnersatzes. Dieser war der Ansicht, den Zahnersatz in eine Ablage am Waschbecken gelegt zu haben, und vertrat die Auffassung, dass die Klinik ihm gegenüber bei dem Umzug eine Obhutspflicht gehabt habe. Der neue Zahnersatz kostete 553,99 €. Der Mann machte daraufhin Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld von 400 € geltend, für die Zeit von drei Monaten bis zur Neuanfertigung eines neuen Gebisses.
Weitergehende Obhutspflichten sprengen den Rahmen
Das Amtsgericht Hannover hat im Urteil vom 18.03.2014 (Az. 556 C 11841/13) weder eine schuldhafte Organisationspflichtverletzung noch eine Verletzung einer Obhutspflicht festgestellt. Es war bereits nicht sicher feststellbar, dass sich die Prothese zum Zeitpunkt des Umzugs überhaupt in der Ablage befand. Der Kläger hatte hierzu keinen Beweis erbracht. Weiterhin ließe sich dann aber auch nicht feststellen, wie die Zahnprothese verschwunden sei. Der Kläger war gesundheitlich eigenständig in der Lage, sich um seinen Zahnersatz zu kümmern, sodass auch keine besondere Obhutspflicht bestand. Die Verpflichtung auf besondere Hilfsmittel zu achten besteht für das Krankenhaus nur in Notsituationen, wie bei Operationen, weitergehende Obhutspflichten würden auch die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen.
(AG Hannover / STB Web)
Artikel vom: 21.03.2014
Quelle: STB Web.