20140102CET180832+0100 Zur Abgrenzung von gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit einer Krankengymnastin
Im Fall einer selbstständig tätigen Krankengymnastin mit eigener Praxis und Mitarbeitern hatte das Finanzamt deren gesamte Einkünfte als gewerblich behandelt. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Hamburg war nur zum Teil erfolgreich.
Die Klägerin betreibt eine eigene Praxis für Krankengymnastik mit 4 bis 5 festangestellten Mitarbeiter, die jeweils 20 bis 30 Wochenstunden tätig waren. Als es zu einer erheblichen Auftragszunahme kam, die von der Klägerin mit ihren angestellten Mitarbeitern alleine nicht zu bewältigen war, beschäftigte die Klägerin zusätzlich jeweils 3 bis 4 Honorarkräfte. Die Praxis verfügte vier zugelassene Behandlungsräume, wovon ein Raum ausschließlich von der Klägerin genutzt wurde.
Das Finanzamt behandelte daraufhin die gesamten Einkünfte der Klägerin aus ihrer Praxis als gewerbliche Einkünfte. Nach dem Umfang der Fremdleistungen liege keine eigenverantwortliche (im Sinne einer freiberuflichen) Tätigkeit der Klägerin mehr vor. Der Gesamtumsatz der Praxis betrug rund 300.000 Euro, der Aufwand für Honorarkräfte 100.000 Euro und die Personalkosten über 50.000 Euro. Da somit weit über die Hälfte der Leistungen nicht unmittelbar von der Klägerin erbracht würden, könne nicht mehr davon gesprochen werden, dass sämtliche Leistungen den vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderten „Stempel der Persönlichkeit“ der Klägerin trügen.
Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit nebeneinander möglich
Die hiergegen erhobene Klage war nur zum Teil erfolgreich. In seinem Urteil führt das Finanzgericht (FG) Hamburg aus, dass eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit einer Krankengymnastin nur vorliege, wenn sie bzw. er – hinausgehend über Erstgespräch, gelegentliche Kontrollen und Abrechnungskontrolle – bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nehme und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese und zwischenzeitliche Kontrollen durchführe. Allerdings könne eine Krankengymnastin nebeneinander sowohl eine gewerbliche Tätigkeit als Praxisinhaberin als auch und eine freiberufliche Tätigkeit als selbst Behandelnde ausüben.
Die Tätigkeiten seien steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich sei oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden könne. In dem entschiedenen Fall kam das Finanzgericht unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass in den Streitjahren jeweils ein freiberuflicher Anteil von 25 Prozent des Gesamtgewinns als am wahrscheinlichsten anzunehmen sei.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Auf dieses Urteil des FG Hamburg vom 10.9.2013 (Az. 3 K 80/13), wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. D.h. das FG Hamburg hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dies kann der BFH auf die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde hin unter bestimmten Voraussetzungen tun, bspw. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und dies entsprechend wird. Gibt der Bundesfinanzhof der Nichtzulassungsbeschwerde statt, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgeführt (Az. des BFH VIII B 126/13).
(FG Hamburg / STB Web)
Artikel vom: 02.01.2014
Quelle: STB Web.