20140120CET215034+0100 Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung?
Aufwendungen für die ambulant operative Entfernung überstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems können als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein.
Eine 45 Jahre alte, 168 cm große und 63 kg schwere Frau klagte über Schwellungen und Schmerzen der unteren Extremitäten. Es wurde ein Lip-/Lymphödem beider Beine diagnostiziert und eine Lipohyperplasie festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Fettanlagestörung, die symmetrisch auftrete und durch einen chronischen Verlauf gekennzeichnet sei. Die Störung sei grundsätzlich nicht diätetisch behandelbar. Die krankhaft vermehrten Fettzellen blieben erhalten und würden durch Quetschung der Lymphbahnen, der Blutgefäße und Nerven zur Entwicklung von Beschwerden führen. Da sich gezeigt habe, dass eine alleinige Therapie mit Lymphdrainagen nicht zum Erfolg führt, rieten die Ärzte zur OP. Die Kosten der Behandlung wurden nicht ersetzt. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung.
GKV-Kostenübernahme nicht maßgeblich
Das Finanzgericht Schleswig Holstein gab der Frau mit Urteil vom 14.08.2013 (Az. 5 K 238/12) Recht. Die Liposuktion sei medizinisch notwendig gewesen. Insbesondere schieden für die Vornahme des Eingriffs kosmetische Motive aus. Im konkreten Einzelfall stehe der Zwangsläufigkeit nicht entgegen, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nicht übernahm. Der Klägerin sei zu einer Liposuktion geraten worden, obgleich diese Behandlungsmöglichkeit nicht im GKV-System vorgesehen sei. Tatsächlich habe es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode gehandelt, für die bis dato keine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses bezüglich des diagnostischen und therapeutischen Nutzens vorliege. Dies bedeute, dass die Klägerin gegen die gesetzliche Krankenversicherung keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten für die ambulant durchgeführte Liposuktion hatte. Die Klägerin auf den Weg zu verweisen, vor einer steuerlichen Geltendmachung der Kosten eine Kostenübernahme in einem ggf. mehrere Jahre andauernden Verfahren vor dem Sozialgericht zu erstreiten, hielten die Richter für nicht zumutbar.
(FG Schleswig-Holstein / STB Web)
Artikel vom: 20.01.2014
Quelle: STB Web.