Weil manche Steuerberater das besondere elektronische Steuerberaterpostfach erst verzögert nutzen konnten, hielt die finanzgerichtliche Rechtsprechung eine Reihe von Klagen für unzulässig, die nach Beginn der aktiven Nutzungspflicht am 01.01.2023 noch per Post eingereicht wurden. Das BVerfG hat dem in einer aktuellen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben (Az. 1 BvR 1718/24). Hierauf weist die BRAK hin.

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