Das OLG Zweibrücken entschied, dass ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht bindet, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrages bevollmächtigt ist (Az. 8 U 175/22).

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