Legt ein Anwalt für Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren Revision ein, muss er fristgerecht auch die Vollmacht nachweisen, so der BGH (Az. 5 StR 86/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.
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Legt ein Anwalt für Nebenbeteiligte in einem Strafverfahren Revision ein, muss er fristgerecht auch die Vollmacht nachweisen, so der BGH (Az. 5 StR 86/25). Auf diesen Beschluss weist die BRAK hin.
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