Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des BFH stattgegeben, denn dieser verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Az. 1 BvR 2267/23).

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