Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied sind steuerlich anzuerkennen. Nur in Ausnahmefällen kann eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, die dann zu höheren Körperschaftsteuern beim Unternehmen führt.
Im Streitfall hatte eine Aktiengesellschaft (AG) mit einem Vorstandsmitglied umsatz- und gewinnabhängige Tantiemen geregelt. Die Vereinbarung wurde durch den Aufsichtsrat getroffen.
Gefahr einer „Gewinnabsaugung“
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten die Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer. Dem ist der BFH mit Urteil vom 24.10.2024 (Az. I R 36/22) entgegengetreten. Zwar bestehe bei solchen Tantiemen die Gefahr einer „Gewinnabsaugung“. Das Finanzgericht habe sich jedoch an der Rechtsprechung zur Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH orientiert.
Unterschied zwischen AG und GmbH
Bei einer AG lägen die Verhältnisse aber anders als bei einer GmbH. Denn für die AG handele ein Aufsichtsrat, der gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Interessen der AG zu wahren. Das Vorstandsmitglied im Streitfall habe den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen können. Auch sonst gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hätte, was für eine vGA sprechen würde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 13.03.2025