Entgelte für nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau können der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Dies gilt allerdings nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat, so der BFH in einer weiteren Entscheidung (Urteile vom 30.10.202, Az. II R 15 und 18/22).

In beiden Verfahren kauften die Kläger Grundstücke für den Bau geplanter Immobilien. Die jeweilige Verkäuferin verpflichtete sich in den Kaufverträgen auch zum Bau der Häuser. Jeweils nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die Kläger Änderungswünsche bei der Bauausführung.

Regelung im Grundstückskaufvertrag

Für diesen Fall sahen die Kaufverträge vor, dass die Käufer Mehrkosten für solche nachträglichen Sonderwünsche zu tragen hatten und nur die Verkäuferin diese umsetzen durfte. Das Finanzamt hielt die Entgelte dafür für grunderwerbsteuerpflichtig. Die Klagen dagegen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos.

Auch der BFH gab in den Revisionsverfahren überwiegend dem Finanzamt recht. Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche seien jedoch nur dann steuerpflichtig, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Diesen sah der BFH im ersten Fall gegeben, da dort bereits entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.

Ausnahme: Hausanschlusskosten

Davon ausgenommen seien allerdings die Hausanschlusskosten, um die es in der zweiten Streitsache ging. Die Übernahme dieser Entgelte durch den Kläger wurde nämlich nicht nachträglich vereinbart, sondern ergab sich bereits aus dem Grundstückskaufvertrag selbst.

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 10.03.2025