Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht bei neuen Arbeitsverhältnissen erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.

Der Kläger unterschrieb einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Arbeit jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später kündigte die Firma innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da der Kläger kein Einkommen erzielt habe. Dieser verlangte von der Firma die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Durch den Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsehe, sei ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen. Dies müsse auch gelten, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, der Arbeitgeber müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen.

Urteil vom 21. Januar 2025 (Az. L 16 KR 61/24)

(LSG Nieders.-Bremen / STB Web)

Artikel vom: 10.02.2025