Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Autos passiert. Das LG Lübeck hat einen Betreiber kürzlich zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet (Az. 10 O 310/23).
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