Der BGH entschied, dass ein Wohnungseigentümer im Fall eines sog. steckengebliebenen Baus zwar einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat; der Anspruch aber ausscheidet, wenn die erstmalige Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist (Az. V ZR 243/23).

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