Ein 13-jähriges Kind hatte in der Fußgängerzone ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war beim Absteigen gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt. Für den dadurch entstandenen Glasbruch muss das Kind nicht haften, entschied das LG Frankenthal und wies die Klage der Ladenbesitzer ab (Az. 9 O 27/24).
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