Ein Alleinbewohner eines 147 qm großen Hauses hat keinen Anspruch auf zuschussweises Bürgergeld. Angemessen sind nur 140 qm. Er kann sich nicht auf eine besonderen Härte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II berufen. Dies entschied das LSG Sachsen (Az. L 7 AS 379/24 B ER).
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