Tritt sich ein Pferd auf einem von einem Reitverein bewirtschafteten Außengelände einen einzelnen Nagel in den Huf, während der Reitverein regelmäßig zumutbare Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen hat, verwirklicht sich infolge schicksalhaften Verlaufs ein allgemeines Lebensrisiko. Der Reitverein hat dafür regelmäßig nicht einzustehen. Das OLG Frankfurt hat die Klage der Eigentümerin des Pferdes auf Ersatz von Behandlungskosten zurückgewiesen (Az. 26 U 24/23).
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