Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Altkleidercontainern auf im Eigentum einer Kommune stehenden Flächen, wenn diese nicht als öffentliche Straßen gewidmet oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 732/23).

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