Der BGH bestätigte ein Urteil der Vorinstanz, in dem ein Rechtsanwalt und Steuerberater im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen wurde (Az. 1 StR 58/24).

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