Das BAG hat einem außertariflich Angestellten, dessen Vergütung nicht einmal zwei Euro über dem höchsten Tarifentgelt liegt, einen Anspruch auf ein höheres Entgelt abgesprochen. Es fehle nach Auffassung der Richter eine tarifliche Abstandsklausel, die einen bestimmten prozentualen Abstand festlegt (Az. 5 AZR 82/24).

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