Die Gebührenregelungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 5. Oktober 2016 sind nicht mit dem in Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verankerten Konnexitätsgebot vereinbar. So entschied das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 10 A 5.19).

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