Einzelhändler müssen bei Angeboten einer „Bestpreisgarantie“ auch den Basispreis unmissverständlich für den Kunden klarstellen. So entschied das OLG Nürnberg (Az. 3 U 460/24).
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Einzelhändler müssen bei Angeboten einer „Bestpreisgarantie“ auch den Basispreis unmissverständlich für den Kunden klarstellen. So entschied das OLG Nürnberg (Az. 3 U 460/24).
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