Wegen der absoluten Formulierung der Verbote des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) gehen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen z. B. bei Wechsel des Arbeitgebers kommt. Der Vorstand wird dem Beirat daher eine Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP vorschlagen.

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen