Die selbst verkehrssicherungspflichtige Betreiberin kann sich gegenüber der Beklagten nicht auf eine unvollständige bzw. fehlerhafte Prüfung berufen, entschied das OLG Frankfurt. Da u. a. das beschädigte Material vernichtet worden war, sei auch nicht der Nachweis geführt worden, dass die behauptet pflichtwidrig durchgeführte Prüfung kausal für die Explosion geworden sei (Az. 9 U 58/22).

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