Das Geschäftsmodell einer Plattform, die Mandate gegen Entgelt vermittelt, ist wegen Gewährung von Vorteilen i. S. § 49b BRAO rechtswidrig, so der BGH (Az. IX ZR 89/23). Darauf weist die BRAK hin.
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Das Geschäftsmodell einer Plattform, die Mandate gegen Entgelt vermittelt, ist wegen Gewährung von Vorteilen i. S. § 49b BRAO rechtswidrig, so der BGH (Az. IX ZR 89/23). Darauf weist die BRAK hin.
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