Die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen den Beschluss des ArbG Bielefeld, durch den die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden ersetzt worden ist, waren vor dem LAG Hamm erfolgreich (Az. 12 TaBV 115/23).

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