Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschriebener Kindergeldantrag der gesetzlichen Form genügt (Az. III R 15/23).
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Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschriebener Kindergeldantrag der gesetzlichen Form genügt (Az. III R 15/23).
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