Der raumordnerische Entscheid und ein darin integrierter Zielabweichungsbescheid stellen grundsätzlich keine europarechtliche Beihilfe dar. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 149/23).
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Der raumordnerische Entscheid und ein darin integrierter Zielabweichungsbescheid stellen grundsätzlich keine europarechtliche Beihilfe dar. So entschied das VG Mainz (Az. 3 K 149/23).
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