Das OVG Thüringen hat weder einen Anspruch der Schüler auf Aufnahme an die Erstwunschschule noch auf Aufnahme in die als Zweitwunsch genannte Schule feststellen können (Az. 4 EO 470/23 u. a.).
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Das OVG Thüringen hat weder einen Anspruch der Schüler auf Aufnahme an die Erstwunschschule noch auf Aufnahme in die als Zweitwunsch genannte Schule feststellen können (Az. 4 EO 470/23 u. a.).
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