Die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus muss von Bezirksämtern in Berlin nicht erlaubt werden. So entschied das VG Berlin (Az. 1 K 342.18 und 1 K 98.19).
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Die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus muss von Bezirksämtern in Berlin nicht erlaubt werden. So entschied das VG Berlin (Az. 1 K 342.18 und 1 K 98.19).
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