Das VG Schleswig-Holstein entschied, dass die Schulen und Schulämter zur Durchsetzung der Schulpflicht Zwangsmittel auch gegenüber den Eltern schulpflichtiger Kinder anwenden können (Az. 9 A 174/22 u. a.).
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Das VG Schleswig-Holstein entschied, dass die Schulen und Schulämter zur Durchsetzung der Schulpflicht Zwangsmittel auch gegenüber den Eltern schulpflichtiger Kinder anwenden können (Az. 9 A 174/22 u. a.).
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