Ein Tumor des Rippenfells ist nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen wird. So entschied das Hessische LSG (Az. L 3 U 205/18).
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Ein Tumor des Rippenfells ist nicht als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Asbestexposition eines Kochs nicht nachgewiesen wird. So entschied das Hessische LSG (Az. L 3 U 205/18).
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