Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des ALG II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt. So das BSG (Az. B 7/14 AS 75/20 R).
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Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des ALG II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt. So das BSG (Az. B 7/14 AS 75/20 R).
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