Der Arzthaftungssenat des OLG Oldenburg bestätigte den Anspruch dem Grunde nach – wegen der Höhe des Anspruchs muss vor dem LG Osnabrück weiter verhandelt werden (Az. 5 U 130/19).
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Der Arzthaftungssenat des OLG Oldenburg bestätigte den Anspruch dem Grunde nach – wegen der Höhe des Anspruchs muss vor dem LG Osnabrück weiter verhandelt werden (Az. 5 U 130/19).
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